netFrog – web services

1. Allgemeines

1.1    netFrog – web services ist ein Produkt von ad:grafik, arno dudek : grafik & new media, Firmenanschrift: Nußdorfer Straße 61/4, A-1090 Wien – im Folgenden als netFrog bezeichnet. Personen oder Unternehmen welche die von netFrog genannten Dienstleistungen in Anspruch nehmen oder Produkte kaufen oder mieten, sind nachstehend als "Kunde" genannt.

1.2    Folgende Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Vertäge (in schriftlicher sowie elektronischer Form) mit netFrog. Änderun­gen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden 14 Tage nach deren Veröffentlichung auf www.netfrog.at (für EDV-Leistungen, Webhosting und Domainregistrierung) und www.adgrafik.at (für grafische Leistungen) wirksam, sofern der Kunde den jeweiligen Änderungen nicht spätestens 14 Tage nach der Veröffenlichung widerspricht. Widerspricht der Kunde nicht, gelten die Änderungen als angenommen.

1.3    Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und netFrog, die dem Geschäftsbereich EDV-Leistungen zuzuordnen sind, gelten ausschließlich die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für EDV-Leistungen". Für die Leistungen Webhosting und Domainregistrierung gelten auch die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Webhosting und Domainregistrierung". Sofern der Kunde auch grafische Leistungen bezieht, gelten ebenfalls die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für grafische Leistungen". Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Diesen entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von netFrog ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

1.4    Vereinbarungen, die von den genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen oder diese ergänzen, bedürfen der Schriftform. Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich per Briefpost (nicht via E-Mail) bestätigt wurden.

1.5    Sollten einzelne Bestimmungen der genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist jedenfalls durch eine ihr an Sinn und Zweck entsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen.

1.6    Ist der Kunde kein Unternehmer im Sinne des §1 Absatz 1 Konsumentenschutzgesetz (KschG), entfallen nur jene Vertragsklauseln, die rechtswirksam mit Konsumenten nicht vereinbart werden können. Solche Klauseln werden durch die ihnen in Sinn und Zweck entsprechende rechtliche Bestimmungen ersetzt.


2. Vertragsabschluss

2.1    Grundlage der Geschäftsbeziehungen zwischen netFrog und dem Kunden ist das jeweilige Angebot von netFrog, in welchem der vereinbarte Leistungsumfang sowie die Vergütung festgehalten werden.

2.2    Erteilt der Kunde einen Auftrag, so ist er an diesen eine Woche ab dessen Zugang bei netFrog gebunden. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von netFrog per Post, E-Mail oder Fax als angenommen, sofern netFrog nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass netFrog den Auftrag annimmt. Weicht die Auftragsbestätigung bzw. Leistung von der Bestellung ab, so gilt diese als vom Kunden genehmigt, sofern er nicht binnen einer Frist von drei Tagen netFrog schriftlich Gegenteiliges mitteilt.


3. Leistung und Honorar

3.1    Sofern nicht anders vereinbart, entsteht der Honoraranspruch von netFrog jeweils ab Erbringung der einzelnen vereinbarten Leistungen. netFrog ist berechtigt, Teile der zur Deckung des Sach- und Personalaufwandes nötigen Kosten bereits vor der endgültigen Leistungserbringung zu verlangen.

3.2    Alle Leistungen von netFrog, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Dies gilt insbesondere für alle Nebenleistungen von netFrog sowie allfällige Vertrags- oder Lizenzgebühren.

3.3    Bei allen EDV-Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen von netFrog verrechnet. Abweichungen von einem dem Angebot zugrunde liegenden Zeitaufwand, der nicht von netFrog zu vertreten ist, werden dem Kunden nach tatsächlich getätigtem Aufwand berechnet.

3.4    Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Kunden gesondert nach den jeweils im Zeitpunkt des getätigten Aufwandes gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten können je nach Art der Dienstleistung unterschiedlich verrechnet werden.

3.5    Die Ausarbeitung des Auftrags erfolgt nach Art und Umfang der vom Kunden termingerecht und vollständig zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Wird vom Kunden bereits auf dem zu Testzwecken zur Verfügung gestellten Server im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten allein beim Kunden.

3.6    Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung in einem Pflichtenheft, das der Kunden allein erstellt oder im Rahmen des Auftrags gemeinsam mit netFrog erarbeitet oder von netFrog im Auftrag des Kunden erarbeitet wird. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Kunden auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit einem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später bekannt gegebene Änderungswünsche können gesondert in Rechnung gestellt werden und zu Terminverschiebungen führen, für die der Kunde die alleinige Haftung trägt.

3.7    Individuell erstellte Programme beziehungsweise Adaptierungen bedürfen einer Programmabnahme durch den Kunden spätestens vier Wochen ab Lieferung. Diese Abnahme  muss in einem Protokoll vom Kunden bestätigt werden (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Kunden akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Kunde den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, gilt die Software beziehungsweise Programmadaptierung als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Kunden gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Im Falle eines Abnahme­verzuges haftet netFrog nur für grobe Fahrlässigkeit, der Kunde trägt die Preisgefahr.

3.8    Allfällige auftretende Mängel sind vom Kunden in einer detaillierten schriftlichen Ausarbeitung ab Kenntnis des Mangels schnellstmöglich netFrog bekannt zu geben, damit er die Mängel beheben kann. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, durch die der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Unterlässt der Kunde die Meldung trotz Kenntnis des Mangels, so entfällt die Haftung von netFrog für eventuell auftretende Mangelfolgeschäden.

3.9    Der Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Darüber hinaus vom Kunden gewünschte Schulungen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.10  Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist netFrog verpflichtet, dies dem Kunden umgehend mitzuteilen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht beziehungsweise unterlässt er die Schaffung der zur Ausführung nötigen Voraussetzungen, kann netFrog die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Kunden, ist netFrog berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von netFrog angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Kunden zu ersetzen.

3.11  Werden Preise für Leistungen, die für einen unbestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt werden, durch netFrog geändert, wird der neue gültige Preis bei laufenden Leistungen ab der nächsten Verrechnungsperiode wirksam. Bei zusätzlichen Bestellungen ist der neue Preis ab Wirksamkeit der Leistung gültig. Gutschriften oder Nachverrechnungen sind bei laufenden, bereits im Voraus verrechneten Leistungen, nicht möglich. Bei einer Erhöhung bestehender Preise wird netFrog den Kunden vor einer Preisänderung informieren. Bei Än­derung von Preisen, die günstiger sind als der bisherige Preis, behält sich netFrog das Recht vor, diese auch ohne Information an den Kunden weiterzugeben.


4. Liefertermine

4.1    netFrog verpflichtet sich, vereinbarte Fristen und Termine einzuhalten. Die Fälligkeit von Leistungen kann nur einvernehmlich geändert werden. Liegen die eine Verzögerung bedingenden Gründe nicht im Einflussbereich von netFrog, so behält sich netFrog das Recht vor, angemessene Termine und Fristen einseitig zu bestimmen. Den Kunden trifft an der Leistungserfüllung eine Mitwirkungspflicht. So hat er die von netFrog benötigten Arbeiten und Unterlagen und jede sonstige für die Erfüllung erforderliche Mitwirkung innerhalb der jeweils vereinbarten Frist vollständig zur Verfügung zu stellen.

4.2    Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen beziehungsweise zur Verfügung gestellte Angaben, Informationen oder Unterlagen entstehen, sind von netFrog nicht zu vertreten und können nicht zu ihrem Schuldnerverzug führen. Allfällige daraus resultierende Mehrkosten trägt der Kunde.

4.3    Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten beziehungsweise Programme umfassen, ist netFrog berechtigt, Teillieferungen durchzuführen beziehungsweise Teilrechnungen zu legen.

4.4    Die Nichteinhaltung wesentlicher Vertragsbestandteile berechtigt die Vertragspartner zur vorzeitigen fristlosen Auflösung des Vertrages.


5. Zahlung

5.1    Die Rechnungen von netFrog werden netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nicht anderes vereinbart wurde, binnen zehn Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von einem Prozent pro Monat als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von netFrog.

5.2    Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtleistung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten.

5.3    Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten zu tragen.

5.4    Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann netFrog sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

5.5    Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von netFrog aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von netFrog schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.


6. Rücktrittsrecht

6.1    Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln von netFrog ist der Kunde berechtigt, schriftlich vom Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Kunden daran kein Verschulden trifft.

6.2    Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transport­sperren, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit von netFrog liegen, entbindet netFrog von der Lieferverpflichtung beziehungsweise gestatten ihr eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.

6.3    Stornierungen durch den Kunden sind nur mit schriftlicher Zustimmung von netFrog möglich. Ist netFrog mit einer Stornierung einverstanden, so hat netFrog das Recht, neben den erbrachten Leistungen und entstandenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30 Prozent des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

6.4    netFrog ist auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung im Verzug ist, wenn der Kunde gegen eine sonstige wesentliche Bestimmung des Vertrages oder die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für EDV-Leistungen“ verstößt, wenn über das Vermögen des Kunden ein Ausgleichs-, Konkurs- oder Vorverfahren eröffnet wird, oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser trotz Aufforderung von netFrog weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung oder Weiterführung der Leistung eine geeignete Sicherheit erbringt.

6.5    Ein Rücktritt seitens netFrog ist auch möglich, wenn der Kunde bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben gemacht oder Umstände verschwiegen hat, deren Kenntnis netFrog vom Abschluss des Vertrages abgehalten hätte; wenn die Lieferung beziehungsweise der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Nachfristsetzung weiter verzögert wird.


7. Mängel und Gewährleistung

7.1    Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von vier Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung beziehungsweise bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Punkt 3.7 schriftlich dokumentiert erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde netFrog alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen hat.

7.2    Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel als notwendig erweisen, werden kostenlos von netFrog durchgeführt.

7.3    Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Kunden zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von netFrog gegen Verrechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Kunden selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

7.4    Ferner übernimmt netFrog keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Systemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung unge­eigneter Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebs­bedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

7.5    Für Programme, die durch eigene Programmierer des Kunden beziehungsweise Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung von netFrog.

7.6    Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

7.7    Die bei Beratungen von netFrog durchgeführten Analysen und damit verbundenen Empfehlungen beruhen auf Erfahrungen von netFrog. Für sie kann keine Erfolgsgarantie übernommen werden, sofern vom Kunden kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit seitens netFrog nachgewiesen werden kann.

7.8    Bei Hardware leistet netFrog Gewähr dafür, dass die gelieferte Ware zum Zeitpunkt der Übergabe frei von Material- und Herstellungsmängeln ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Hardware erheblich mindern.

7.9    Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von netFrog kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Mängelbeseitigung auch innerhalb einer vom Kunden schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist endgültig fehl, ist der Kunde innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.

7.10  Die Garantie und Gewährleistung entfällt, wenn das Produkt durch den Kunden oder Dritte unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.

7.11  Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, weil zum Beispiel die durch den Kunden oder Dritte installierte Software Ursache der Fehlfunktionen ist, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen Verrechnungssätzen von netFrog für Einzelaufträge dem Kunden in Rechnung gestellt.


8. Haftung

8.1    netFrog haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Beweislast für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Kunde.

8.2    netFrog überprüft vom Kunden zur Verfügung gestelltes Material (beispielsweise Texte, Fotos, Grafiken, Videos, Software) nicht auf seine Herkunft. Es wird vorausgesetzt, dass die Urheberrechtsbestimmungen vom Kunden eingehalten werden. Der Kunde ist außerdem voll für die bereitgestellten Inhalte haftbar, im Speziellen wenn sie gegen die geltende Rechtslage oder die guten Sitten verstoßen.

8.3    Für Datenverlust und Fehlfunktionen, die nicht durch netFrog oder seine Mitarbeiter verursacht werden, wird keine Haftung übernommen.

8.4    netFrog haftet nicht für den Inhalt von Daten, die durch Be­reitstellung von Diensten von netFrog dem Kunden und/oder der Öffentlichkeit zugänglich sind. netFrog haftet dem Kunden nicht für Handlungen anderer Kunden oder Dritter im Netzbereich und übernimmt keinerlei Verantwortung für Schäden, die andere Kunden oder Dritte dem Kunden im Zuge des Netzwerkbetriebes oder dessen Ausfall zufügen.


9. Verpflichtung zur Verschwiegenheit, Datenschutz

9.1    netFrog, seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen Dritten verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Kunden bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Kunden als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.

9.2    Nur der Kunde selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann netFrog schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages. Eine vom Gesetzgeber vorgesehene Verpflichtung zur Auskunftserteilung hat gegenüber dieser Verpflichtung zur Verschwiegenheit Vorrang.

9.3    netFrog ist befugt, ihn anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Durchführung des Auftrags selbst oder durch dritte Personen, derer sie sich zur Erfüllung von Dienstleistungen bedient, zu verarbeiten. netFrog verpflichtet sich zur Wahrung des Datengeheimnisses im Sinne des Datenschutzgesetzes.

9.4    netFrog ist nicht verpflichtet, die Zulässigkeit der vom Kunden in Auftrag gegebenen Datenverarbeitungen im Sinne datenschutzrechtlicher Vorschriften zu prüfen. Die Zulässigkeit der Überlassung von personenbezogenen Daten an netFrog sowie der Verarbeitung solcher Daten durch netFrog ist vom Kunden sicherzustellen.

9.5    netFrog ergreift alle zumutbaren Maßnahmen, um die an den Standorten von netFrog gespeicherten Daten und Informationen des Kunden gegen den unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. netFrog ist jedoch nicht dafür verantwortlich, wenn es Dritten dennoch gelingt, sich auf rechtswidrige Weise Zugang zu den Daten und Informationen zu verschaffen.

9.6    Mit Abschluss des Vertrags erteilt der Kunde seine Zustimmung, dass die Daten aus diesem Geschäftsfall auch an Unterauftragnehmer, welche bei der Abwicklung dieses Auftrages eingebunden werden, übermittelt werden dürfen.

9.7    Für Datenschutzverletzungen, die durch gewaltsamen oder illegalen Zugriff durch Dritte verursacht werden, übernimmt netFrog keine Haftung.

9.8    Soweit Daten an netFrog übermittelt werden, stellt der Kunde Sicherheitskopien her. Für den Fall eines Datenverlustes ist der Kunde verpflichtet, die betreffenden Datenbestände nochmals unentgeltlich an netFrog zu übermitteln. Es wird von netFrog keine Form von Haftung und Schadenersatz bezüglich Datenverlusten übernommen.

9.9    netFrog übernimmt keine Gewähr dafür, dass sich Dritte Zugang (via Telnet, FTP oder Ähnlichem) zu Daten und Inhalten verschaffen können. Darüber hinaus übernimmt netFrog keine Gewähr dafür, dass Daten beziehungsweise Inhalte von Dritten nicht kopiert, manipuliert oder in irgendeiner Art und Weise verändert werden können. Es besteht im Schadensfall, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, kein Anspruch auf Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn.


10. Loyalität

10.1  Der Kunde verpflichtet sich, bei Anfrage, Datenveränderung, Speicherung und Verbreitung sowie Übermittlung und Darstellung bestimmter Inhalte die einschlägigen Rechtsvorschriften insbesondere des Strafgesetzbuches, des Pornografieverbots-, des Medien- und des Urheberrechtsgesetzes, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Telekommunikationsgesetzes, des Datenschutzgesetzes sowie die Persönlichkeitsrechte nach Zivil- und Strafrecht ein­zuhalten und zu beachten und gegenüber jedermann die alleinige Verantwortung der Einhaltung zu übernehmen. Nach diesen Bestimmungen unterliegen insbesondere die Übermittlung, Verbreitung und Darstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen Beschränkungen.

10.2  Der Kunde ist für sämtliche Inhalte, die er mittels der zur Verfügung gestellten Dienste speichert, verbreitet und verändert, selbst verantwortlich. Gleiches gilt, wenn der Kunde Informationen oder Daten zur Verfügung stellt, die durch Dritte abrufbar sind. Ebenso verpflichtet sich der Kunde, fremde Schutzrechte (wie zum Beispiel Namens-, Urheber- und Markenrechte) zu beachten. Darüber hinaus unterwirft sich der Kunde dem allgemeinen Verhaltenskodex sowie der "Netiquette" insbesondere hinsichtlich belästigender, schädigender sowie illegaler Inhalte.

10.3  netFrog behält sich vor, sollte sie Information oder tatsächliche Kenntnis von rechtswidrigen oder den guten Sitten zuwiderlaufenden und/oder andere Vertragspartner störenden Tätigkeiten des Kunden erlangen, die betreffenden Daten und/oder Softwareprodukte un­verzüglich zu löschen beziehungsweise anderen den Zugang dazu zu verweigern.


11. Nutzungsrechte an Softwareprodukten und Unterlagen

11.1  Soweit dem Kunden von netFrog Softwareprodukte überlassen werden oder dem Kunden die Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der Dienstleistungen ermöglicht wird, steht dem Kunden das nichtausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form zu benutzen. Für den Einsatz von Open-Source-Software gilt die GNU/GPL-Lizenz, wenn der Software keine abweichende Bestimmung beiliegt.

11.2  Ist bei Vertragsabschluss die Vergütung für die uneingeschränkte Übertragung aller Nutzungsrechte nicht ausdrücklich festgelegt worden, so stellt im Zweifelsfall das vereinbarte Honorar lediglich das Entgelt für die Ausarbeitung der in Auftrag gegebenen Leistung dar.

11.3  Alle Leistungen von netFrog einschließlich jener im Rahmen von Präsentationen erbrachten (z.B. Anregungen, Ideen, Konzepte), auch einzelne Teile daraus, bleiben im Eigentum von netFrog und können von netFrog jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Auftraggeber erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit netFrog darf der Auftraggeber die Leistungen von netFrog nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Vertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen von netFrog setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von netFrog dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.

11.4  Für die Nutzung von Leistungen von netFrog, für die netFrog
konzeptionelle oder programmiertechnische Vorlagen erarbeitet hat, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistungen urheberrechtlich geschützt sind oder nicht – die Zustimmung von netFrog erforderlich. Dafür steht netFrog und dem Urheber eine gesonderte, angemessene Vergütung zu.

Dafür steht netFrog im ersten Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Vergütung zu. Im zweiten bzw. dritten Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem vierten Jahr nach Vertragsende ist keine Vergütung mehr zu zahlen.

11.5  Bei Nutzung von Softwareprodukten in einem Netzwerk ist für jeden gleichzeitigen Benutzer eine Lizenz erforderlich. Bei Nutzung von Softwareprodukten auf „Stand-Alone-PCs“ ist für jeden PC eine Lizenz erforderlich.

11.6  Für dem Kunden von netFrog überlassene Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers dieser Softwareprodukte.

11.7  Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, werden dem Kunden keine weitergehenden Rechte an Softwareprodukten übertragen. Die Rechte des Kunden nach den §§ 40(d), 40(e) UrhG werden hierdurch nicht beeinträchtigt.

11.8  Alle dem Kunden von netFrog überlassenen Unterlagen, insbesondere die Dokumentationen zu Softwareprodukten, dürfen weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden.


12. Aufbewahrung und Kennzeichnung

12.1  netFrog verpflichtet sich, Auftragsunterlagen, Entwürfe und Ausarbeitungen für die Dauer von zwei Jahren ab Fertigstellung auf­zubewahren. Ein darüber hinaus gehendes Aufbewahrungsrecht ist ausgeschlossen.

12.2  netFrog hat das Recht, auf allen Arbeiten in angemessener Größe als Urheber bzw. Ausführender der erbrachten Leistungen genannt zu werden, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Neben dem Vermerk darf netFrog einen direkten Link auf die eigenen Webseiten einrichten. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt netFrog Schadensersatz zu fordern. netFrog ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Auftraggebers dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf seiner Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Auftraggeber bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.


13. Technische Probleme

13.1  Im Fall von technischen Problemen, die nicht von netFrog zu vertreten sind und eine Weiterführung des Vertrages nicht ermöglichen, ist netFrog berechtigt, Teile des Vertrages oder den gesamten Vertrag fristlos zu kündigen. Die für den laufenden Monat erhobenen Kosten werden in diesem Fall dem Kunden erstattet. Es besteht, außer im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, kein Anspruch auf Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie entgangenen Gewinn.

13.2  Wie im Internet üblich, kann auf die von netFrog bereitgestellten Daten nicht unbedingt immer zugegriffen werden. Dies gilt insbesondere für allgemeine Engpässe in der Netzinfrastruktur, die nicht im Verantwortungsbereich von netFrog liegen. Derartige Ausfälle hat netFrog nicht zu vertreten.


14. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

14.1  Für den Auftrag, seine Durchführung und sich daraus ergebende Ansprüche gilt nur österreichisches Recht.

14.2  Erfüllungsort ist Wien. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen ad:grafik und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten wird ausschließlich das für den Sitz von ad:design örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. ad.grafik ist aber dessen ungeachtet berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen Sitz zu klagen.

Stand: 12. Oktober 2009